§ 138 Urheberrolle

(1)  Die Urheberrolle für die in § 66 Abs. 2 Nr. 2 vorgesehenen Eintragungen
wird beim Patentamt geführt. Das Patentamt bewirkt  die  Eintragungen,  ohne
die  Berechtigung des Antragstellers oder die Richtigkeit der zur Eintragung
angemeldeten Tatsachen zu prüfen.

(2) Wird die Eintragung abgelehnt, so kann  der  Antragsteller  gerichtliche
Entscheidung  beantragen.  Über  den Antrag entscheidet das für den Sitz des
Patentamts zuständige Oberlandesgericht durch einen mit  Gründen  versehenen
Beschluß. Der Antrag ist schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzureichen.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist endgültig. Im übrigen gelten für
das   gerichtliche   Verfahren   die  Vorschriften  des  Gesetzes  über  die
Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  entsprechend.  Für  die
Gerichtskosten  gilt die Kostenordnung; die Gebühren richten sich nach § 131
der Kostenordnung.

(3) Die Eintragungen werden im Bundesanzeiger öffentlich bekanntgemacht. Die
Kosten für die Bekanntmachung hat der Antragsteller im voraus zu entrichten.

(4)  Die Einsicht in die Urheberrolle ist jedem gestattet. Auf Antrag werden
Auszüge aus der Rolle erteilt; sie sind auf Verlangen zu beglaubigen.

(5) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

    1.  Bestimmungen  über  die  Form  des  Antrags  und  die  Führung   der
    Urheberrolle zu erlassen,

    2. zur Deckung der Verwaltungskosten die Erhebung von  Kosten  (Gebühren
    und   Auslagen)   für   die   Eintragung,  für  die  Ausfertigung  eines
    Eintragungsscheins und für die Erteilung  sonstiger  Auszüge  und  deren
    Beglaubigung anzuordnen sowie Bestimmungen über den Kostenschuldner, die
    Fälligkeit von Kosten, die Kostenvorschußpflicht, Kostenbefreiungen, die
    Verjährung,  das Kostenfestsetzungsverfahren und die Rechtsbehelfe gegen
    die Kostenfestsetzung zu treffen. Die Gebühr für die Eintragung darf  30
    Deutsche Mark nicht übersteigen.

(6) Eintragungen, die nach § 56 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht  an
Werken  der  Literatur  und  der Tonkunst vom 19. Juni 1901 beim Stadtrat in
Leipzig vorgenommen worden sind, bleiben wirksam.


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